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Frage zu Schlagfallen

Sehr geehrte Damen und Herren,
 
vorerst einmal möchte ich Lob und Dank für Ihre erschütternd informative Website zum Ausdruch bringen.
 
Meine Frau und ich haben sich einen Wunschtraum erfüllt und uns ein Häuschen am Lande mit ein bisschen Wald gekauft, genauer im oberösterreichischen Mühlviertel.
Wir sind auch absolut glücklich und haben endlich genügend Platz für unsere Tiere (21 Mehrschweinchen, einen Hamster, einen Hund und bald auch mehrere Katzen und Bienen).

Leider gibt es einen Wehrmutstropfen - den ortsansässigen Jäger.
Dieser stellt im Wald Schlagfallen auf und legt Gift - und dies ohne jede Markierung, eher gut getarnt für Mensch und Tier. Wenn man Glück hat, sieht man den ausgelegten Köder (meist tote Igelbabies - wahrscheinlich bringt er die auch um).
Einen Nachbarhund hat‘s bereits einmal erwischt und hatte eine Operation nötig, bei der seine Hinterläufe wieder zusammengenäht und mit einem Nagel versehen wurden.

Meine Frage ist nun, wie die rechtliche Situation gestellt ist. Sind Schlagfallen in Österreich erlaubt und wie müssen diese markiert werden?
 
Ich hoffe Sie können mir Information geben, damit der Jäger aufgeklärt und in seine gesetzlichen Schranken verwiesen werden kann.
 
Vielen Dank im voraus.
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Andreas W.
 
PS: Das erste Kennenlernen mit der Gattin des Jägers war übrigens gleich eine Drohung - "Lassen´s den Hund halt nicht zu weit wegrennen, nicht dass ihn mein Mann erschiesst". Scheinbar muss man schon völlig verblödet sein damit man einen Jäger heiratet?



Antwort von Christian Nittmann:


Sehr geehrer Herr Wolfesberger,
 
Über unser Netzwerk hat mich Ihre Mail erreicht, auf die ich gerne antworte:
 
Gift ist generell verboten, außer für Ratten mit Kennzeichnung.

Oberösterreich
Einschlägige Normen: §§ 59, 60, 62 Oberösterreichisches Jagdgesetz, §§ 1 bis 4 Fallenverordnung.
Erlaubte Fallensysteme: In Oberösterreich darf Haarraubwild und von den Greifen dürfen Habicht und Sperber mittels des Habichtkorbes gefangen werden. Die Köder sind nach oben zu verblenden (nicht bei Habichtfangkorb). Die Verwendung von tierquälerischen Fangsystemen (Schlingen, Tellereisen) ist verboten. Die Fallen sind täglich zu kontrollieren.
Fangeisen: Fangeisen sind grundsätzlich nur im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März zulässig. Zur Bekämpfung von Tollwut oder bei Überhandnehmen von Schädigungen von Geflügelbeständen kann die Bezirksverwaltungsbehörde den Zeitraum ausdehnen.
Die Fangeisen dürfen nicht an Orten aufgestellt werden, an denen Menschen oder Nutztiere gefährdet werden können.
Fangeisen sind vom Oberösterreichischen Landesjagdverband auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und zu kennzeichnen. Die Prüfung muss längstens alle fünf Jahre erfolgen.

Besonderheiten
1. Grundsätzlich muss ein Jäger die erforderlichen Kenntnisse der Fallenjagd durch einen Schulungskurs des Oberösterreichischen Landesjagdverbandes (mindestens 16 Stunden) nachweisen. Dies gilt nicht für Berufsjäger und den bloßen Einsatz von Kastenfallen und Habichtkörben. Seit dem erstmaligen Ausrichten des Schulungskurses im Jagdjahr 1993/94 haben insgesamt in 32 Kursen 1.774 Jäger die erforderlichen Kenntnisse erworben. Derzeit dürfen 1.345 Jäger die Fallenjagd mit geprüften Fangeisen ausüben.
2. Die Aufstellungsorte sind mit dem Jagdleiter einvernehmlich festzulegen und dem Grundeigentümer bekannt zu geben.
3. Auf das Vorhandensein von Fallen ist mit Warnzeichen aufmerksam zu machen.

Passen Sie bitte auf Ihren Hund auf. Bei dem Jäger ist er gefährdet. Solche Typen sind wahre Lusttöter und knallen alles ab, was sich bewegt. Sie warten nur auf ihre Gelegenheit.
 
Ich hoffe, dass ich Ihnen helfen konnte.
 
Mit Antijagdgrüßen
 
Christian Nittmann
Intitiative zur Abschaffung der Jagd

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