Frage zu Schlagfallen
Sehr
geehrte Damen und Herren,
vorerst einmal möchte ich Lob und Dank für Ihre erschütternd
informative Website zum Ausdruch bringen.
Meine Frau und ich haben sich einen Wunschtraum erfüllt und uns ein Häuschen
am Lande mit ein bisschen Wald gekauft, genauer im oberösterreichischen
Mühlviertel.
Wir
sind auch absolut glücklich und haben endlich genügend Platz für unsere
Tiere (21 Mehrschweinchen, einen Hamster, einen Hund und bald auch mehrere
Katzen und Bienen).
Leider gibt es einen Wehrmutstropfen - den ortsansässigen Jäger.
Dieser stellt im Wald Schlagfallen auf und legt Gift - und dies ohne jede
Markierung, eher gut getarnt für Mensch und Tier. Wenn man Glück hat,
sieht man den ausgelegten Köder (meist tote Igelbabies - wahrscheinlich
bringt er die auch um).
Einen Nachbarhund hat‘s bereits einmal erwischt
und hatte eine Operation nötig, bei der seine Hinterläufe wieder
zusammengenäht und mit einem Nagel versehen wurden.
Meine Frage ist nun, wie die rechtliche Situation gestellt ist. Sind
Schlagfallen in Österreich erlaubt und wie müssen diese markiert
werden?
Ich hoffe Sie können mir Information geben, damit der Jäger aufgeklärt
und in seine gesetzlichen Schranken verwiesen werden kann.
Vielen Dank im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas W.
PS: Das erste Kennenlernen mit der Gattin des Jägers war übrigens gleich
eine Drohung - "Lassen´s den Hund halt nicht zu weit wegrennen,
nicht dass ihn mein Mann erschiesst". Scheinbar muss man schon völlig
verblödet sein damit man einen Jäger heiratet?
Antwort
von Christian Nittmann:
Sehr
geehrer Herr Wolfesberger,
Über unser Netzwerk hat mich Ihre Mail erreicht, auf die ich gerne
antworte:
Gift ist generell verboten, außer für Ratten mit Kennzeichnung.
Oberösterreich
Einschlägige Normen: §§ 59, 60, 62 Oberösterreichisches Jagdgesetz,
§§ 1 bis 4 Fallenverordnung.
Erlaubte Fallensysteme: In Oberösterreich darf Haarraubwild und von den
Greifen dürfen Habicht und Sperber mittels des Habichtkorbes gefangen
werden. Die Köder sind nach oben zu verblenden (nicht bei
Habichtfangkorb). Die Verwendung von tierquälerischen Fangsystemen
(Schlingen, Tellereisen) ist verboten. Die Fallen sind täglich zu
kontrollieren.
Fangeisen: Fangeisen sind grundsätzlich nur im Zeitraum vom 1. Oktober
bis 31. März zulässig. Zur Bekämpfung von Tollwut oder bei
Überhandnehmen von Schädigungen von Geflügelbeständen kann die
Bezirksverwaltungsbehörde den Zeitraum ausdehnen.
Die Fangeisen dürfen nicht an Orten aufgestellt werden, an denen Menschen
oder Nutztiere gefährdet werden können.
Fangeisen sind vom Oberösterreichischen Landesjagdverband auf ihre
Funktionsfähigkeit zu überprüfen und zu kennzeichnen. Die Prüfung muss
längstens alle fünf Jahre erfolgen.
Besonderheiten
1. Grundsätzlich muss ein Jäger die erforderlichen Kenntnisse der
Fallenjagd durch einen Schulungskurs des Oberösterreichischen
Landesjagdverbandes (mindestens 16 Stunden) nachweisen. Dies gilt nicht
für Berufsjäger und den bloßen Einsatz von Kastenfallen und
Habichtkörben. Seit dem erstmaligen Ausrichten des Schulungskurses im
Jagdjahr 1993/94 haben insgesamt in 32 Kursen 1.774 Jäger die
erforderlichen Kenntnisse erworben. Derzeit dürfen 1.345 Jäger die
Fallenjagd mit geprüften Fangeisen ausüben.
2. Die Aufstellungsorte sind mit dem Jagdleiter einvernehmlich festzulegen
und dem Grundeigentümer bekannt zu geben.
3. Auf das Vorhandensein von Fallen ist mit Warnzeichen aufmerksam zu
machen.
Passen Sie bitte auf Ihren Hund auf. Bei dem Jäger ist er gefährdet.
Solche Typen sind wahre Lusttöter und knallen alles ab, was sich bewegt.
Sie warten nur auf ihre Gelegenheit.
Ich hoffe, dass ich Ihnen helfen konnte.
Mit Antijagdgrüßen
Christian Nittmann
Intitiative zur Abschaffung der Jagd
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